Zum Hauptinhalt springen
Umbreit Logo

Ist gleichzeitige Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Anordnung zu Sicherungsverwahrung zulässig?

Cover von Ist gleichzeitige Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Anordnung zu Sicherungsverwahrung zulässig?

eBook - Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen, Digitale Originalausgabe (eBook ohne Printausg.), Digitale Originalausgabe (eBook ohne Printausg.)

Mayk, Leonie

GRIN VERLAG

15.99

(inklusive MwSt.)

Verfügbarkeit: Lieferbar

Zusatztext

Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10,00, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Institut für Kriminalwissenschaften), Veranstaltung: Seminar Sanktionsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob die gleichzeitige Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig ist. In dem Bestreben, eine möglichst detailreiche Antwort auf diese Frage zu liefern, werden im Gang der Untersuchung zunächst beide Maßnahmen kurz vorgestellt, ehe der Blick auf das konkrete Problem der gleichzeitigen Zulässigkeit und dessen Wandel gerichtet wird. Das Problem wird sowohl für den Bereich des Jugend- als auch des Erwachsenenstrafrechts erörtert. Bewegt man sich im Bereich des Erwachsenenstrafrechts, so wurde die Frage der Zulässigkeit der gleichzeitigen Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit der Gesetzesänderung von 2002 eindeutig geklärt. Ungeachtet der Kritiken lässt sie sich seither bejahen. Im Jugendstrafrecht stellt sich das Problem hingegen nicht, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung schon zum Verurteilungszeitpunkt doch weder in § 7 noch in § 106 JGG vorgesehen.

Weitere Details

Erschienen: 08.09.2020

Umfang: 25 S., 0.74 MB

Sprache: Deutsch

ISBN/EAN: 9783346242211

Umbreit-Nr.: 9824301

Der Umbreit-Newsletter

Jetzt anmelden und immer über Angebote, Neuigkeiten und Aktionen informiert bleiben.