Detailansicht

Gekündigt - Was nun?

Taschenguide 203, Haufe TaschenGuide 203
ISBN/EAN: 9783448099706
Umbreit-Nr.: 1508195

Sprache: Deutsch
Umfang: 128 S.
Format in cm: 0.7 x 16.6 x 10.5
Einband: kartoniertes Buch

Erschienen am 08.09.2009
Auflage: 1/2009
€ 6,90
(inklusive MwSt.)
Nicht lieferbar
  • Zusatztext
    • InhaltsangabeIST DIE KÜNDIGUNG FORMELL WIRKSAM? Die Schriftform ist zwingend Wann gilt eine Kündigung als zugegangen? Kündigungsfrist eingehalten? Wurde der Betriebsrat angehört? Der besondere Kündigungsschutz Sofortmaßnahmen bei formellen Fehlern IST DIE KÜNDIGUNG INHALTLICH BERECHTIGT? Die Rechtsgrundlage: das Kündigungsschutzgesetz Was tun, wenn keine Gründe angegeben wurden? Die verhaltensbedingte Kündigung Exkurs: Die Abmahnung Die personenbedingte Kündigung Die betriebsbedingte Kündigung Exkurs: Der Sozialplan Die außerordentliche Kündigung Antidiskriminierungsargument im Kündigungsstreit? WIE SIE GEGEN EINE KÜNDIGUNG VORGEHEN Diese Sofortmaßnahmen sollten Sie ergreifen Wenn es vor Gericht geht Was kostet Sie ihr Recht? Alternative zur Kündigung: Transfergesellschaft Alternative zur Kündigung: Aufhebungsvertrag Wann gibt es eine Abfindung? NACH DER KÜNDIGUNG - WIE GEHT ES WEITER? Sofortmaßnahme: das Arbeitszeugnis einfordern Was ist mir Ihrem Resturlaub? Ihre Pflichten und Rechte gegenüber der Arbeitsagentur Aus rechtlicher Sicht bei der Jobsuche zu beachten Muster Stichwortverzeichnis
  • Autorenportrait
    • Thomas Muschiol ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht.
  • Schlagzeile
    • In Zeiten von Wirtschaftskrise und steigenden Arbeitslosenzahlen erhalten Sie hier wichtige Orientierungshilfen für den Fall der Kündigung. Was Sie jetzt tun können, was Ihnen zusteht und wie Sie bei Unrechtmäßigkeiten im Falle einer Kündigung vorgehen.
  • Leseprobe
    • DIE SCHRIFTFORM IST ZWINGEND BEISPIEL: MÜNDLICH GEKÜNDIGT? "Sie sind gefeuert, holen Sie sich Ihre Papiere!" Mit solchen oder ähnlichen Sätzen gehen auch heute noch hin und wieder Arbeitsverhältnisse zu Ende. Auch der umgekehrte Fall, dass der Arbeitnehmer von heute auf morgen das Handtuch wirft, kommt vor. In vielen dieser Fälle weinen beide Beteiligten einander keine Träne nach und es kommen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber auf den Gedanken, das Vertragsende einer juristischen Überprüfung zu unterziehen. Tut man dies, so wird man jedoch schnell feststellen: Juristisch gesehen bewirken solche mündlichen Kündigungen nichts. Es gilt der zwingende gesetzliche Grundsatz: Ob Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung - ein Arbeitsverhältnis ist nur dann beendet, wenn sich dies aus einem unterschriebenen Schriftstück ergibt. Mündliche Kündigungen, aber auch mündliche einvernehmliche Aufhebungsvereinbarungen sind damit unwirksam. Sie sind juristisch gesehen ein "Nichts". Eine Kündigung muss unterschrieben sein. Eine wirksame Unterschrift ist nicht gegeben, wenn Ihnen eine Kündigung per E-Mail, Telefax oder gar als SMS zugeht. Denn auch wenn die Kündigung hier schriftlich vorliegt, ist damit das gesetzlich geforderte Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Erheblich ist, dass die Kündigung eine Originalunterschrift trägt. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein unterzeichnetes Telefax lediglich die Kopie einer Unterschrift darstellt, nicht aber eine Unterschrift trägt, die dem Schriftformerfordernis genügt. Die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung ist für eine Kündigung auch dann ausgeschlossen, wenn in Ihrem Unternehmen ansonsten in anderen Bereichen legal mit zertifizierten Signaturen gearbeitet wird. Die elektronische Form ist für arbeitsrechtliche Kündigungen gesetzlich ausdrücklich verboten. LIEGT EINE SCHRIFTLICHE VOLLMACHT VOR? Ist eine Unterschrift vorhanden, so kann die Kündigung trotzdem unwirksam sein, wenn sie von jemandem unterzeichnet wurde, der gar nicht zur Kündigung berechtigt ist. Neben dem Unternehmensinhaber selbst ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Personalchef oder der Prokurist die entsprechende Vollmacht auch in Personalangelegenheiten besitzt. Andere Personen können zwar im Einzelfall vom Arbeitgeber beauftragt sein, eine Kündigung auszusprechen, sie müssen dies jedoch durch Vorlage einer Vollmacht gleichzeitig mit der Übergabe der Kündigung nachweisen. In einigen Unternehmen erfolgt die Mitteilung, wer die Kündigung aussprechen darf, per Aushang im Betrieb. Sofern dieser Aushang allgemein zugänglich ist, bedarf es in der Regel keiner weiteren Vorlage einer Vollmacht. BEISPIEL: DER RECHTSANWALT KÜNDIGTDieter Jordan streitet sich mit seinem Chef vor dem Arbeitsgericht über seine Überstundenzuschläge. Als es im Gericht zu gegenseitigen Vorwürfen kommt, verlässt der Arbeitgeber unter Protest den Saal, nicht ohne seinem Anwalt zuzuflüstern: "Kündigen Sie dem noch heute in meinem Namen." Erfolgt die Kündigung durch ein vom Anwalt unterzeichnetes Schreiben, so muss auch hier eine gesonderte Kündigungsvollmacht im Original beiliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Anwalt bereits in einem laufenden Verfahren eine allgemeine Vollmacht vorgelegt hat. KÜNDIGUNG ZURÜCKWEISEN Wenn Sie Zweifel an der Kündigungsberechtigung des Unterzeichners haben oder wenn die Unterschrift unter der Kündigung den Zusatz "i. V." (in Vertretung) trägt, dann müssen Sie die Kündigung unverzüglich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zurückweisen. Auf Seite 119 finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben. Unverzüglich heißt nach gesetzlicher Definition "ohne schuldhaftes Zögern"; die Zurückweisung sollte also so schnell wie möglich nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Haben Sie die Kündigung berechtigt zurückgewiesen, nützt es Ihrem Arbeitgeber nichts, wenn er nachweist, dass die Vollmacht zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen hat. Die Kündigung muss neu ausgesprochen werden. WANN GILT EINE