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Die Berücksichtigung sonstiger Masseverbindlichkeiten des § 55InsO bei der Kostendeckungsprüfung des § 26 Abs.1 Satz 1 Inso

Schriften zum deutschen und europäischen Zivil-, Handels- und Prozessrecht 222
ISBN/EAN: 9783769409611
Umbreit-Nr.: 1434985

Sprache: Deutsch
Umfang: XLVI, 2014 S.
Format in cm:
Einband: kartoniertes Buch

Erschienen am 26.11.2004
Auflage: 1/2004
€ 48,00
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  • Zusatztext
    • Das Werk behandelt die seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei der Kostendeckungsprüfung des <br /> 26 Abs. 1 Satz 1 InsO, also der Prüfung, ob die Kosten der Durchführung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse gedeckt sind, nicht - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - allein die Verfahrenskosten des <br /> 54 InsO zu berücksichtigen sind, sondern auch sonstige Masseverbindlichkeiten des <br /> 55 InsO berücksichtigt werden können oder sogar berücksichtigt werden müssen. Untersucht werden dabei die bislang unterbreiteten vielfältigen dogmatischen Ansätze einer Berücksichtigung sonstiger Masseverbindlichkeiten auf ihre Begründbarkeit de lege lata. In diesem Rahmen geht die Arbeit auch umfassend auf die von den Befürwortern einer Berücksichtigung sonstiger Masseverbindlichkeiten angeführten Gefahren persönlicher Haftung für den Insolvenzverwalter bei einer Verfahrenseröffnung auf reiner Kostenbasis ein. Erörtert werden die Haftungsrisiken bei massemangelbedingter Nichterfüllung der in diesem Zusammenhang immer wieder genannten Verwalterpflichten, nämlich der Pflicht des Verwalters zur Erfüllung der handels und steuerrechtlichen Rechnungslegungs und der steuerlichen Erklärungspflichten, zur Beseitigung von bei Verfahrenseröffnung bestehenden Umweltschäden, zur Sicherung und zum Erhalt der in Besitz genommenen Gegenstände und zur Erfüllung der massebezogenen zivilrechtlichen Sicherungspflichten. Dabei werden die Haftungsrisiken für den Insolvenzverwalter deutlich gemacht. Gleichzeitig wird aufgezeigt, wie der Verwalter die persönliche Haftung vermeiden kann.