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Strafrechtliche Pflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft zur Verhinderung von Vorstandsstraftaten.

Schriften zum Strafrecht 295
ISBN/EAN: 9783428148448
Umbreit-Nr.: 9529984

Sprache: Deutsch
Umfang: 287 S.
Format in cm: 1.6 x 23.4 x 15.9
Einband: kartoniertes Buch

Erschienen am 22.06.2016
Auflage: 1/2016
€ 89,90
(inklusive MwSt.)
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  • Zusatztext
    • Eine hochaktuelle Konstellation: Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) weiß von bevorstehenden oder andauernden Straftaten des Vorstands. Er schreitet nicht ein. Macht er sich durch das Unterlassen der Erfolgsabwendung strafbar? Es besteht tatsächlich die Gefahr einer Strafbarkeit für den Aufsichtsrat, wenn die Vorstandsstraftat unmittelbar die AG schädigt. Dies ist etwa bei Vermögensdelikten des Vorstands der Fall, die gegen die AG gerichtet sind (z.B. Untreue). Für den Aufsichtsrat besteht ein eigenes Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue und ggf. auch wegen Teilnahme an der Vorstandsstraftat. Welche tatverhindernden Maßnahmen der Aufsichtsrat wann ergreifen muss, ist einer der Schwerpunkte der Arbeit. Kein Strafbarkeitsrisiko besteht für den Aufsichtsrat, wenn sich die Straftat des Vorstands gegen Rechtsgüter außerhalb der AG richtet. Der Aufsichtsrat ist weder Überwachergarant des Vorstands noch kann und muss er lediglich mittelbar unternehmensschadende Straftaten verhindern.
  • Kurztext
    • Es besteht die Gefahr einer Unterlassensstrafbarkeit für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG), wenn der Vorstand die AG mit einer eigenen Straftat unmittelbar schädigt. Dies ist etwa bei Vermögensdelikten des Vorstands der Fall, die gegen die AG gerichtet sind (z.B. Untreue/Betrug). Welche tatverhindernden Maßnahmen der Aufsichtsrat wann ergreifen muss, ist einer der Schwerpunkte der Arbeit.
  • Autorenportrait
    • Max Schwerdtfeger arbeitet als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts. Er studierte Rechtswissenschaft an der Universität Passau und der University of Western Australia in Perth (Australien). Anschließend promovierte er bei Prof. Dr. Frank Saliger an der Bucerius Law School in Hamburg. Das Referendariat absolvierte er am Hanseatischen Oberlandesgericht. Seit Oktober 2015 ist Max Schwerdtfeger für die Kanzlei tdwe Rechtsanwälte in Düsseldorf tätig.