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Rechtssichere Werbung

Taschenguide, Haufe TaschenGuide 205
ISBN/EAN: 9783448101218
Umbreit-Nr.: 1823993

Sprache: Deutsch
Umfang: 128 S.
Format in cm: 7 x 16.5 x 15
Einband: kartoniertes Buch

Erschienen am 05.10.2009
Auflage: 1/2009
€ 6,90
(inklusive MwSt.)
Nicht lieferbar
  • Zusatztext
    • Die beste Werbekampagne nützt nichts, wenn sie gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Lesen Sie hier, was erlaubt ist und was nicht. Wie Sie typische Fallen identifizieren, sie vermeiden und dadurch Ihrem Unternehmen Zeit und Geld sparen können.Inhalte: - Was in der Werbung verboten ist. Was ist neu im Wettbewerbsrecht. Wie Sie fremde Inhalte in Ihrer Werbung nutzen dürfen. Wenn gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Mit Schwarzer Liste im Anhang
  • Autorenportrait
    • Dr. Christian Rauda ist Partner der Medienrechtskanzlei Graef Rechtsanwälte, Hamburg/Berlin. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hat er zahlreiche Bücher und Fachartikel verfasst. Darüber hinaus ist er Lehrbeauftragter an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und Dozent an der Hamburg Media School sowie der Bucerius Law School.
  • Schlagzeile
    • Die beste Werbekampagne nützt nichts, wenn sie gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Lesen Sie hier, was erlaubt ist und was nicht. Wie Sie typische Fallen identifizieren, sie vermeiden und dadurch Ihrem Unternehmen Zeit und Geld sparen können.
  • Leseprobe
    • Ein Verbraucher ist eine Person, die im Geschäftsverkehr handelt, deren Handlungen aber weder ihrer gewerblichen noch ihrer handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Diese Definition ist im Wettbewerbsrecht sinngemäß anzuwenden, auch wenn die Werbemaßnahmen dem geschäftlichen Handeln vorgelagert sind. Unlautere Handlungen gegenüber Verbrauchern sind z. B.: - Aufbauen von Druck Ausnutzen der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen Verschleiern von Werbemaßnahmen Unklare Angaben bei Preisen, Zugaben oder Geschenken Unklare Angaben bei Gewinnspielen Koppelung von Gewinnspiel an Kauf  Aufbauen von Druck Nach § 4 Nr. 1 UWG ist das Aufbauen von Druck, um den Verbraucher zum Kauf zu bewegen, verboten. Das UWG hat den Leistungswettbewerb zum Ziel, daher sollen sachfremde Erwägungen beim Kauf keine Rolle spielen. Wird ein Verbraucher unter Druck gesetzt, kann es passieren, dass ein Produkt nicht wegen seiner Qualität oder seines Preises gekauft wird, sondern um dem vom Verkäufer zuvor aufgebauten Druck zu entgehen. Beispiele: Unzulässiger Druck Kaffeefahrt: Aussage auf einer Kaffeefahrt, kaufunwillige Mitfahrer würden die Reise auf Kosten derjenigen unternehmen, die durch Käufe zur Deckung der Unkosten beitragen. Unternehmensinterner Druck: Empfehlung eines Unternehmens an seine Mitarbeiter, in eine andere Betriebskrankenkasse zu wechseln; bei Nichtbefolgen des Rates müssen die Mitarbeiter Nachteile im Unternehmen befürchten. Insgesamt geht die Rechtsprechung immer seltener davon aus, dass eine Drucksituation vorliegt, die den Verbraucher zum Kauf bewegt. Dies hängt damit zusammen, dass der Verbraucher mittlerweile reißerische Werbung gewöhnt ist und in der Regel kaum mehr Situationen entstehen, in denen gekauft wird, um sozialem Druck zu entgehen oder um den „Anstand zu wahren". Zudem setzt sich immer mehr das (europäische) Leitbild des aufgeklärten und verständigen Verbrauchers durch.  Ausnutzen der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen Nach § 4 Nr. 2 UWG sind Maßnahmen, die die Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen ausnutzen, verboten. Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. Kinder und Jugendliche sind besonders schutzwürdig, da sie noch wenig Erfahrung mit dem Abschluss von Verträgen haben und aufgrund fehlender Lebenserfahrung und Vergleichsmöglichkeit Angebote schlecht einschätzen können. Bei der Werbung für Produkte, die von Kindern genutzt werden, ist daher besondere Vorsicht geboten. Beispiel: Ausnutzen der Unerfahrenheit Unzulässig ist ein Fernsehspot, der das Herunterladen von bei Teenagern beliebten Klingeltönen bewirbt, ohne Angabe der Kosten für den Download. Diese Kosten können Kinder und Jugendliche nicht abschätzen und sie müssen daher klar kommuniziert werden. Der Maßstab ist erheblich strenger als bei Maßnahmen, die sich an Erwachsene richten. Die Gerichte untersagen häufig eine entsprechende Werbung, um die Minderjährigen zu schützen. Auch Werbung, die sich gezielt an geschäftlich Unerfahrene (z. B. sprachunkundige Ausländer) oder leicht beeinflussbare Menschen (z. B. Senioren) richtet, darf die Schwächen dieser Menschen nicht ausnutzen.  Verschleiern von Werbemaßnahmen Nach § 4 Nr. 3 UWG ist es unzulässig zu werben, ohne dass dem Verbraucher der Werbecharakter einer Maßnahme bewusst ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch nennt man das „Schleichwerbung". Der Grund für das Verbot: Wenn der Verbraucher weiß, dass bestimmte Botschaften einem Unternehmen zuzurechnen sind, ordnet er deren Glaubwürdigkeit niedriger ein, als wenn sich neutrale Personen äußern.